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Einführung der obligatorischen Klimaberichterstattung in der Schweiz

Die Klimaberichterstattung ist ein grundlegendes Element, um der dringenden Notwendigkeit gerecht zu werden, dem Klimawandel zu begegnen, sich anzupassen und zu einer CO2-effizienten Wirtschaft überzugehen. Sie ermöglicht Interessenvertretern wie Investoren, Regulierungsbehörden und der Öffentlichkeit, die klimabezogene Leistung einer Organisation und ihre Bemühungen zur Minderung von Umweltauswirkungen zu bewerten. Während seiner Sitzung am 23. November 2022 hat der Schweizer Bundesrat die Durchführungsverordnung (die "Verordnung") zur Klimaberichterstattung für große Schweizer Unternehmen verabschiedet, die ab dem 1. Januar 2025 in Kraft tritt, während das Obligationenrecht bereits ab 2024 einen nichtfinanziellen Bericht vorschreiben wird.Die Verordnung regelt die Berichterstattung von Unternehmen über Klimafragen im Rahmen der Umweltfragen, die gemäß den Artikeln 964b bis 964c des Schweizer Obligationenrechts (OR) zur Transparenz bei nichtfinanziellen Angelegenheiten zu melden sind. Sie legt fest, wie Unternehmen ihrer entsprechenden Berichtspflicht nachkommen können, indem sie feststellt, dass die Einhaltung als gegeben angesehen wird, wenn die Berichterstattung auf den Empfehlungen der Task Force on Climate-related Financial Disclosures (TCFD) basiert. Während die allgemeine Nachhaltigkeitsberichterstattung einen umfassenden Überblick über die Nachhaltigkeitsstrategie und -leistung eines Unternehmens bietet, konzentriert sich die Klimaberichterstattung auf die klimabezogene Governance, Strategie, Risikomanagement, Kennzahlen und Maßnahmen. Die Klimaberichterstattung ist komplex, und die Anstrengungen für die anfängliche Berichterstattung sind erheblich, selbst wenn Unternehmen Erfahrung mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung haben. Darüber hinaus haben die von der Verordnung betroffenen Unternehmen eine relativ kurze Anpassungsfrist, um ihre ersten Berichte bis Ende 2025 zu veröffentlichen. 



Wer muss sich daran halten? 

Gemäß Artikel 964a Absatz 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) sind Unternehmen verpflichtet, über nichtfinanzielle Angelegenheiten zu berichten, die gemäß Artikel 964b Absatz 1 OR Umweltangelegenheiten, insbesondere CO2-Ziele, und somit Klimaangelegenheiten umfassen. Ein Unternehmen muss über seine Klimaangelegenheiten berichten, wenn es alle drei der folgenden Kriterien erfüllt: Wenn es sich um Unternehmen von öffentlichem Interesse handelt (wie in Artikel 2 Buchstabe c des Bundesgesetzes über die Zulassung und Aufsicht über Revisionsunternehmen definiert). Wenn es zusammen mit den von ihm kontrollierten Schweizer oder ausländischen Unternehmen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren durchschnittlich mindestens 500 Vollzeitäquivalente Positionen aufweist. Wenn es zusammen mit den von ihm kontrollierten Schweizer oder ausländischen Unternehmen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mindestens einen der folgenden Beträge überschreitet: eine Bilanzsumme von 20 Millionen CHF oder einen Umsatz von 40 Millionen CHF. Die Verpflichtung gilt nicht für Unternehmen, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden, auf das Artikel 964a Absatz 1 OR anwendbar ist, oder die gemäß ausländischem Recht einen äquivalenten Bericht erstellen müssen (Artikel 964a Absatz 2 OR). Die Verordnung selbst legt nicht die Verpflichtung zur Berichterstattung fest, sondern besagt lediglich, dass die Einhaltung der Verpflichtung zur Berichterstattung über Klimafragen gemäß den Artikeln 964a bis 964c OR als gegeben angesehen wird, wenn die Offenlegung gemäß den Empfehlungen des TCFD erfolgt, wie sie in Artikel 3 der Verordnung dargelegt sind (Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung). 



Die Schweizer Klimaberichtsverordnung erklärt 

Die Verordnung ist eine sogenannte Umsetzungs- oder Vollzugsverordnung und keine sogenannte legislative Verordnung und spezifiziert somit nur die bereits im Schweizerischen Obligationenrecht (OR) enthaltenen Verpflichtungen. Dementsprechend besteht der Hauptzweck der Verordnung hauptsächlich darin, wie Unternehmen die Transparenzverpflichtungen in Bezug auf Klimaangelegenheiten gemäß den Artikeln 964a bis 964c OR erfüllen können. Die Verordnung tut dies, indem sie erklärt, dass eine Offenlegung gemäß den Empfehlungen des TCFD gemäß Artikel 3 der Verordnung vermutlich den Berichtspflichten entspricht. Alternativ erklärt die Verordnung in Artikel 2 Absatz 2, dass ein Unternehmen, das keine Offenlegungen zu Klimafragen gemäß Artikel 3 der Verordnung macht, entweder (i) nachweisen muss, dass es die Offenlegungspflicht auf andere Weise erfüllt, oder – im Einklang mit dem "Comply-or-explain"Prinzips– (ii) erklären muss, dass es keinem Klimakonzept folgt, und diese Entscheidung begründen muss. Darüber hinaus spezifiziert die Verordnung in Artikel 4 Absatz 2 die in Artikel 964c Absatz 2 Nummer 1 OR enthaltene Verpflichtung, dass der Bericht über nichtfinanzielle Angelegenheiten elektronisch veröffentlicht werden muss. Sie besagt, dass die elektronische Veröffentlichung in mindestens einem menschenlesbaren und einem maschinenlesbaren elektronischen Format für den internationalen Gebrauch erfolgen muss. 

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